Das könnte beispielsweise durch eine Abschrankung, durch das Platzieren unverrückbarer Steine oder durch eine entsprechende Bepflanzung geschehen. Zudem ist – je nach Zustand der betroffenen Fläche – die Rekultivierung anzuordnen. 5. Benutzung Strasse a) Mit der angefochtenen Verfügung fordert die Gemeinde die Beschwerdeführenden zudem auf, die vorgenommene Nutzung des Fussweges als Strassenerschliessung zu ihrer Liegenschaft ab sofort zu unterlassen. In der angefochtenen Verfügung beruft sich die Gemeinde insbesondere auf das fehlende Wegrecht über ihre Parzelle.