46 N. 15a 18 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 15a, welche ein provisorisches Nutzungsverbot bis zur Einreichung eines Baugesuchs bejahen, da damit keine Investitionen zerstört werden. 6/13 BVD 120/2023/42 Wegdienstbarkeit auf Parzelle Nr. B.________ nicht bewilligungsfähig, da keine rechtmässige Zufahrt besteht. Die Nutzung als Parkfläche ist daher formell und materiell rechtswidrig.