In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).17 Da vorliegend keine Bauten oder Anlagen beseitigt werden sollen, sollte eine Wiederherstellung ohne summarische Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erfolgen können.18 Im Übrigen wäre die Nutzung als Parkplatz aufgrund der fehlenden