c) Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben der Beschwerdeführenden für eine «Parkplatzbefestigung für Wohnungsvermietung» den Bauabschlag. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Damit sind bauliche Veränderungen zur Schaffung von Parkplätzen nicht zulässig. Gemäss den obigen Ausführungen ist auch die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ohne bauliche Veränderungen baubewilligungspflichtig. Die Nutzung der Fläche als Parkplatz ist damit formell rechtswidrig. Die Beschwerdeführenden haben für die geänderte Nutzung keine nachträgliche Baubewilligung eingereicht.