BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch die in Art. 6 und Art. 6a BewD enthaltenen Tatbestände eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen oder wenn sie den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutzoder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse tangiert wird. Das jeweilige Schutzinteresse muss den spezifischen Vorschriften für die Gebiete und Objekte entnommen werden.