Das AGR verweist zudem auf das danach eingereichte Baugesuch und die von ihm verweigerte Ausnahmebewilligung für den Parkplatz mit der Begründung, es fehlten die privatrechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeit bzw. Wegrecht) zur Ausführung des beantragten Bauvorhabens. Das AGR erachtet sich als unzuständig für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinde das Überfahrtsrecht zu Recht verweigert habe oder die angefochtene Wiederherstellungsverfügung geeignet sei, die künftige Nutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen durch die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnhauses Nr. F.________ zu verhindern. Anders würde es aussehen, wenn der ursprüngliche Zustand einer Zufahrtsstrasse verändert würde.