c) In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 führt das AGR aus, es sei anlässlich einer Besprechung am 2. Juli 2020 vor Ort gewesen und habe für das Erstellen eines Autoabstellplatzes eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG in Aussicht gestellt. Das AGR verweist zudem auf das danach eingereichte Baugesuch und die von ihm verweigerte Ausnahmebewilligung für den Parkplatz mit der Begründung, es fehlten die privatrechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeit bzw. Wegrecht) zur Ausführung des beantragten Bauvorhabens.