Eine Nutzung als Fahrstrasse sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführenden hätten ein altes Wohnhaus mit einem bestehenden Zugang für Fussgänger in der Landwirtschaftszone gekauft und könnten nun keine Dienstbarkeit für einen Fahrweg fordern oder den bestehenden Fussweg ohne Bewilligung als Fahrweg benützen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und an der Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, sei gross. Die Wiederherstellungsverfügung sei verhältnismässig, wirtschaftliche Interessen dürften kein Gewicht haben.