Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, das Grundstück Nr. G.________ zu erschliessen, da sich dieses in der Landwirtschaftszone befinde. Von einer Anpassung des SWR sei abzusehen, da dies einen Beschluss der Gemeindeversammlung bedürfe und so u.U. mehrere Begehrlichkeiten über das ganze Gemeindegebiet auslösen könnte. Gemäss Gemeinde ist der fragliche Weg kein Wanderweg und bildet nicht Teil eines Fusswegnetzes im Sinne von Art. 2 FWG7. Sie sei weder unterhalts- noch erschliessungspflichtig. Sie führt aus, es sei nicht klar, wer die Verbreiterung von 1.5 m auf ca. 1.8 m vorgenommen habe. Eine Nutzung als Fahrstrasse sei nicht zulässig.