b) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, beim öffentlichen Weg Nr. 22 mit einer Breite gemäss Plan von 1.5 m handle es sich gemäss dem Anhang zum Strassen- und Wegreglement der Einwohnergemeinde vom 11. November 1994 (SWR) um einen Weg der Kategorie IId, also einen öffentlichen Weg mit Unterhalt der Benützer. Diese Unterhaltspflicht dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass der Weg ohne Baubewilligung von 1.5 m auf ca. 1.8 m verbreitert werde und so aus einer Fusswegerschliessung ein mit Personenwagen befahrbarer Weg entstehe. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, das Grundstück Nr. G.________ zu erschliessen, da sich dieses in der Landwirtschaftszone befinde.