Die Gemeinde sei daher in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit gewesen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen. Sie hätten ihre Liegenschaft, welche ausdrücklich vom Geltungsbereich des Bäuerlichen Bodenrechts ausgenommen worden sei, im Vertrauen darauf erworben, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe. Auch der damalige Bauverwalter habe gemäss E-Mail vom 27. April 2020 nach Rücksprache mit dem AGR die Zufahrtsstrasse als bestehend betrachtet. Die 6 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7