Eine strassenpolizeiliche Beschränkung der Zufahrt für Anwohner wäre im Sinne der Beschwerdeführenden, sei aber nicht Verfahrensgegenstand. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Weg sei schon länger 1.9 m breit und sei seit dem Bau des Zweifamilienchalets 1955 mit Autos befahren und vermutlich schon damals asphaltiert worden. Die Gemeinde sei nicht eingeschritten, habe diesen Zustand konkludent gebilligt und sogar durch Anmerkung des öffentlichen Weges Nr. 22 im Grundbuch rechtlich gesichert. Die Gemeinde sei daher in Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit gewesen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen.