Sie habe einzig die Rasenfläche, auf welcher parkiert werde, neu angesät. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es bestehe eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu ihrer Parzelle durch das dienstbarkeitsrechtliche Zu- und Vonfahrtsrecht zulasten der Parzelle Nr. A.________ und den öffentlichen Weg Nr. 22 über die Parzelle Nr. B.________ der Gemeinde. Daher sei die Benützung der zwar engen, aber asphaltierten Zufahrtsstrasse mit Motorfahrzeugen und deren Parkierung zulässig und zonenkonform, und zwar ohne nachträgliches Baugesuch. Eine strassenpolizeiliche Beschränkung der Zufahrt für Anwohner wäre im Sinne der Beschwerdeführenden, sei aber nicht Verfahrensgegenstand.