a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten seit Erwerb der Liegenschaft den über ihr Grundstück führenden öffentlichen Weg unterhalten und gepflegt, und zwar auf der ganzen Länge, nicht nur, soweit der Weg über ihr eigenes Grundstück führe. Sie habe dafür von der Gemeinde als ebenfalls betroffene Wegeigentümerin keine Entschädigung verlangt. Sie habe den Weg weder verbreitert noch ausgebaut. Auch in Bezug auf das bestehende Parkfeld hätten keine baulichen Massnahmen stattgefunden. Sie habe einzig die Rasenfläche, auf welcher parkiert werde, neu angesät.