angefochtenen Wiederherstellungsverfügung auf die Anordnung des Rückbaus in Bezug auf die Breite der Strasse. Zudem stellt sich die Frage, ob nicht auch die Fläche, welche als Parkplatz benützt wird, renaturiert werden müsste. Gemäss dem aktuellen und dieser Verfügung beigelegten Orthofoto im Geoportal des Kantons Bern ist diese Fläche nicht mehr begrünt. Folglich kann eine Schlechterstellung der Beschwerdeführenden (so genannte reformatio in peius) nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden erhalten Gelegenheit, sich zu diesen Überlegungen zu äussern und dem Rechtsamt bis am 15. September 2023 in 3-facher Ausfertigung mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten (Art.