Der Ausbau des Weges erscheint damit formell und materiell rechtswidrig. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid einzig ein Benützungsverbot ausgesprochen in Bezug auf «die Nutzung des Fussweges als Strassenerschliessung» zur Liegenschaft Nr. F.________ sowie die Parkierung von Personenwagen bei dieser Liegenschaft. Dieses Benützungsverbot scheint vorliegend wegen des Kontrollaufwandes nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.3 Zudem ist bei baulichen Veränderungen in der Regel deren Rückbau anzuordnen. Dies gilt umso mehr, als hier die Landwirtschaftszone betroffen ist. Das Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern erwägt daher die Ausweitung der