Gemäss den Angaben der Gemeinde und den Fotos in den Vorakten scheinen die Beschwerdeführenden (nach Ablehnung ihres Antrages auf ein Notwegrecht) den Weg ohne Bewilligung verbreitert zu haben. Der Ausbau des Weges zu einer Fahrstrasse zur nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft der Beschwerdeführenden in der Landwirtschaftszone ist nach einer ersten Einschätzung bewilligungspflichtig und voraussichtlich nicht bewilligungsfähig. Zudem ist die Gemeinde als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. B.________, über welche der Weg führt, mit einem Ausbau offenbar nicht einverstanden. Der Ausbau des Weges erscheint damit formell und materiell rechtswidrig.