der Gemeinde sollte dieser 1.5 m breit sein. Aufgrund einer summarischen Einschätzung scheint dieser Weg nicht für Fahrzeuge geeignet zu sein. Deshalb hatten die Beschwerdeführenden die Gemeinde gemäss dem oben zitierten Schreiben um ein Notwegrecht mit einer Breite von drei Metern ersucht. Gemäss den Angaben der Gemeinde und den Fotos in den Vorakten scheinen die Beschwerdeführenden (nach Ablehnung ihres Antrages auf ein Notwegrecht) den Weg ohne Bewilligung verbreitert zu haben.