7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. August 2023 informierte das Rechtsamt die Parteien wie folgt: 2. Bei der umstrittenen Zufahrtsstrasse handelt es sich gemäss dem Sachplan Wanderroutennetz um einen Wanderweg (Ergänzungsroute mit Naturbelag). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden im Schreiben vom 22. Januar 2021 (B 6 der Vorakten) und dem Verzeichnis zum Strassen- und Wegnetzplan 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion