5. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Juni 2023 führte die Gemeinde aus, obwohl die Liegenschaft rechtlich gesehen nur über einen Zugang über den Fussweg verfüge, würden Personenwagen zum Gebäude F.________ fahren und dort parkieren. Die Gemeinde forderte die Beschwerdeführenden auf, die vorgenommene Nutzung des Fussweges als Strassenerschliessung zu ihrer Liegenschaft sowie die Parkierung von Personenwagen bei ihrem Wohnhaus ab sofort zu unterlassen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.