3. Mit Gesuch vom 22. Januar 2021 stellte der damalige Anwalt der Beschwerdeführerden ein unpräjudizielles Gesuch um Erteilung eines Notwegrechts mit einer Breite von drei Metern bzw. einer Breite, welche für das Befahren mit Motorfahrzeugen geeignet und öffentlich-rechtlich bewilligungsfähig ist. Dies lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 22. Februar 2021 ab.