1. Die Beschwerdeführenden haben im Sommer 2020 die Liegenschaft F.________ auf Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. G.________ gekauft und danach die sich darin befindlichen zwei Wohnungen vermietet. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist über einen Weg erschlossen, welcher zuerst über die Parzelle Nr. A.________ und dann über die Parzelle Nr. B.________ führt. Ein Fahrwegrecht besteht nur bezüglich der Parzelle Nr. A.________, nicht aber bezüglich der Parzelle Nr. B.________, welche im Eigentum der Gemeinde steht. Im Grundbuch angemerkt ist bei allen drei Liegenschaften ein öffentlicher Fussweg von 1.5 m Breite.