c) Die Frist gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Walkringen vom 27. Juni 2023 wird neu angesetzt bis 31. März 2024. d) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Walkringen vom 27. Juni 2023 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)