Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin davon zwei Drittel, also CHF 1000.–, zu tragen. Der Gemeinde werden nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Kosten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. b) Dispositivziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Walkringen vom 27. Juni 2023 wird aufgehoben.