a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dispositivziffer 2 ist hinsichtlich der Wiederherstellungsfrist anzupassen. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin dringt demnach mit ihren Rechtsbegehren nur geringfügig durch. b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.