Die Entfernung der streitigen Konstruktion dürfte in technischer Hinsicht unkompliziert sein. Die Frist muss aber so angesetzt werden, dass der Rückbau, der Abtransport und die fachgerechte Entsorgung organisiert und umgesetzt werden können. Allenfalls müssen Handwerker beauftragt und instruiert werden, und das beauftragte Unternehmen muss Ressourcen für den Auftrag freimachen können. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erstreckung der Wiederherstellungsfrist auf einen Monat ab Rechtskraft; dies entspricht zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anordnung. Dies erscheint angemessen.