f) Die Gemeinde hat den Rückbau des Konstrukts bis zum 27. Juli 2023 angeordnet. Dies entspricht einem Monat seit Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Frist ist unterdessen verstrichen und muss daher neu angesetzt werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ansetzung einer einmonatigen Wiederherstellungsfrist sei unangemessen kurz. Gegebenenfalls sei die Frist auf einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft anzusetzen.