e) Die angeordnete Wiederherstellung entspricht dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen. Sie ist zu diesem Zweck geeignet und erforderlich und der Beschwerdeführerin auch zumutbar, zumal es sich um ein vergleichsweise kleineres Vorhaben handelt und die dafür getätigte Investition entsprechend bescheiden gewesen sein dürften. Nach dem Gesagten fällt zudem die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung ausser Betracht und es liegt daher kein Fall vor, in dem es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens einer förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen.27