Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG vor, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn der oder die Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches ist nach der Praxis grundsätzlich zwingend.24 Ein nachträgliches Baugesuch kommt allerdings nur in Frage, wenn das neue Projekt ernsthafte Aussichten auf eine Bewilligung hätte. Bloss auf Zeitgewinn ausgerichtete materiell aussichtslose Eingaben sollen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht aufhalten können.25