d) Demgegenüber ist es augenfällig, dass sich die hier streitige Stahlkonstruktion mit massiven Stützen und lamellenartigem Dach nicht mit der Funktion eines Attikageschosses verträgt. Der für das Attikageschoss entscheidende bauliche Rücksprung über die ganze Längsfassade wird damit unterlaufen. Angesichts der optischen Wirkung ändert es daran nichts, dass die Anlage gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nicht witterungsdicht ist und keine direkte bauliche Verbindung zum Attikageschoss aufweist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde darauf verzichtet hat, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches einzuräumen. Zwar sieht