sie schaffen also keine Vertrauensposition.21 Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, gestützt auf die fragliche Auskunft ihr Projekt um eine Pergola auf der Attikaterrasse zu ergänzen, um diese im Baubewilligungsverfahren verbindlich beurteilen zu lassen. Die Baubewilligungsbehörde hat daher die Erstellung des Doppeleinfamilienhauses ohne die Pergola beurteilt. Es besteht damit weder eine Vertrauensgrundlage zur Annahme, dass die streitige Pergola baubewilligungsfrei sei, noch dass die Pergola materiell rechtmässig sei. Der aus Art. 9 BV abgeleitete Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens steht somit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen.