Die Auskunft bezieht sich auf mögliche Gestaltungen des damaligen Bauvorhabens (Doppeleinfamilienhaus mit Attikageschoss), nicht auf die Frage der Baubewilligungspflicht von erst nachträglich hinzugefügten Bauteilen. Die Beschwerdeführerin durfte daher nicht in guten Treuen daraus ableiten, dass die Erstellung einer Pergola baubewilligungsfrei wäre.