Attika ist nach Art. 2/2/e «Vorspringende Gebäudeteile» max. 1.80 und auf die zulässige Fassadenlänge des Attika zu beschränken, wobei der Grenzabstand eher nicht berücksichtigt werden muss, da ja das Attika bereits 4.00 m hinter der Fassade des unterliegenden Geschosses ist. Ansonsten muss eine Markise, Pergola o.ä. montiert werden, einfach kein festes Dach über die zulässige Bestimmung.».