Im Hinblick darauf, dass in einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid auch neue Rügen vorgebracht werden könnten,18 ist dennoch kurz auf die verspäteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Art. 9 BV19 verleiht Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes behördliches Verhalten, das bestimmte Erwartungen begründet. Treffen Private gestützt auf eine behördlich gesetzte Verhaltensgrundlage Dispositionen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können, sind sie in ihrem Vertrauen zu schützen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse dagegenspricht.20