Beschwerden gegen baupolizeiliche Entscheide sind fristgebunden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. In ihrer Beschwerde vom 21. Juli 2023 hatte sich die Beschwerdeführerin noch nicht auf die fragliche Auskunft der Gemeinde berufen, obwohl bereits damals Anlass und Möglichkeit dazu bestanden hätte. Die Vorbringen in der Eingabe vom 28. November 2023 sind nach Art. 33 Abs. 3 VRPG verspätet und müssen nicht behandelt werden.17