b) Mit ihrer Eingabe vom 28. November 2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Gemeindevertreter auf entsprechende Anfrage ihres Architekten erklärt habe, dass das Anbringen einer Markise, Pergola o.a. im Attikageschoss möglich sei. Damit macht sie sinngemäss einen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend. Als Beleg hat die Beschwerdeführerin den Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz eingereicht.