f) Hinzu kommt, dass Art. 9 Abs. 3 GBR verlangt, dass Bauten und Anlagen so gestaltet werden, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Massgebend sind diesbezüglich u.a. die Form und die Proportionen. Das streitige Konstrukt beeinflusst die optische Wirkung des Gebäudes erheblich und tangiert damit die Gestaltungsvorschrift.14 Auch deshalb kann es nicht als baubewilligungsfrei gelten.