Dies zeigt, dass die Errichtung des streitigen Konstrukts bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Bauund Zonenvorschriften müsste die Bewilligungsfähigkeit in einem Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Die Errichtung des Konstrukts auf der Attikaterrasse ist daher baubewilligungspflichtig.