Für die Frage, ob das Geschoss als Attika- oder als Vollgeschoss anzurechnen ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 Bst. h GBR der bauliche Rücksprung auf einer ganzen Längsfassade entscheidend. Werden bauliche Elemente im Rücksprungbereich angebracht, so kann sich dies darauf auswirken, ob die auf dem Rücksprung basierende Definition des Attikageschosses nach Art. 2 Abs. 2 Bst. h GBR noch erfüllt ist oder nicht. Muss diese Frage verneint werden, ist das Geschoss als Vollgeschoss anzurechnen. Das mit dem streitigen Konstrukt ergänzte Gebäude wäre dann zonenwidrig. Dies zeigt, dass die Errichtung des streitigen Konstrukts bau- und umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft.