Die Beschwerdeführerin macht geltend, das streitige Konstrukt sei nicht an die Geschossfläche des Attikageschosses anzurechnen. Es sei nicht direkt an das Attikageschoss angebaut und klar als Aussenanlage erkennbar. Gegen die Baubewilligungspflicht sprächen die geringen Grösse des Konstrukts, die offenen Lamellen im Dachbereich und der fehlende Witterungsschutz.