e) Die Gemeinde führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Doppeleinfamilienhaus befinde sich in der Zone W2. Dort dürfe gemäss Art. 2 GBR13 zweigeschossig gebaut werden. Das Doppeleinfamilienhaus verfüge neben den zwei Vollgeschossen über ein Untergeschoss und ein Attikageschoss. Für das Attikageschoss schreibe Art. 2 Abs. 2 Bst. h GBR vor, dass dieses bei mindestens einer Längsfassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 4 m zurückversetzt sein müsse. Das Aufstellen des streitigen Konstrukts auf der Terrasse des Attikageschosses wirke sich darauf aus, ob das Attikageschoss noch als solches gelten könne oder ob von drei Vollgeschossen auszugehen sei.