d) Mit dem streitigen Konstrukt wurde das Attikageschoss des Doppeleinfamilienhauses baulich anders gestaltet, als es in den bewilligten Plänen vorgesehen ist. Ob diese Änderung baubewilligungspflichtig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sie geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Änderungen an Bauten sind nur dann bewilligungsfrei, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 16 und N. 21 ff. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 8a und N. 10, viertes Lemma