Im Streit steht hier demnach nicht eine neu erstellte Nebenanlage, sondern eine nachträgliche Änderung am bewilligten Doppeleinfamilienhaus. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD gelangt hier nicht zur Anwendung. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Die dort geregelten unbeheizten Kleinbauten sind ebenfalls als separate Bauobjekte zu verstehen, die funktionell zu einer Hauptbaute gehören, aber nicht deren Bestandteil bilden. Deshalb kann hier auch Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht zur Anwendung gelangen.