c) Das hier streitige Konstrukt wurde auf der Terrasse des Attikageschosses errichtet. Es hat selber keine feste Beziehung zum Erdboden, sondern steht auf den künstlich geschaffenen Bauteilen des Doppeleinfamilienhauses. Es handelt sich somit bei dem Pergola-artigen Konstrukt nicht um ein selbständiges Bauobjekt, sondern um einen Bauteil des Doppeleinfamilienhauses, der nachträglich zu den bereits vorhandenen Teilen hinzugefügt wurde. Darin unterscheidet sich das streitige Konstrukt von den in Art. 6 Abs. 1 Bst.