Ansonsten würde die erweiterte Baute nie in ihrer Gesamtheit beurteilt und die baupolizeilichen Masse könnten umgangen werden. Richtigerweise ist daher das nachträgliche Hinzufügen von Bestandteilen an einer Hauptbaute als nachträgliche Projektänderung an der Hauptbaute aufzufassen. Gegenstand der Beurteilung bildet dann die ergänzte Hauptbaute in ihrer Gesamtheit.