Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen kleine Nebenanlagen grundsätzlich keiner Baubewilligung. Die Vorschrift erwähnt beispielhaft typischerweise in Gärten anzutreffende Anlagen wie Sichtschutzwände, Gartensitzplätze, Schwimmbecken, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Kleintiergehege und -ställe. Weitere Beispiele für kleine Nebenanlagen sind mobile Einfriedungen oder Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.