a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die streitige, von ihr als Pergola bezeichnete Anlage nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD9 baubewilligungsfrei. Diese sei nicht direkt an das Attikageschoss angebaut worden. Es handle sich um eine Aussenanlage mit weniger als 20 m2 Fläche.