Dies ändert hier allerdings nichts. G.________. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bezug des Gemeindepräsidenten zur Streitsache ist daher sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht nur mittelbar. Dies lässt an seiner Unvoreingenommenheit keine Zweifel aufkommen, die im Hinblick auf die verfassungsmässige Garantie eines fairen Verfahrens erheblich wären. Die Mitwirkung des Gemeindepräsidenten an der angefochtenen Verfügung ist daher auch bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 47 GG nicht zu beanstanden. 3. Baubewilligungspflicht