d) Bei der Anwendung der Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes ist zu beachten, dass Art. 29 Abs. 1 BV7 ein gerechtes Verfahren garantiert. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf ein bestimmtes Mass an Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden, ohne dass aber der strenge Massstab für unabhängige richterliche Behörden (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV) gilt.8 Die Ausstandsregeln des Gemeindegesetzes müssen so ausgelegt werden, dass dieser Anspruch auf Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden gewahrt bleibt.