Im Baupolizeiverfahren, das in den Kompetenzbereich der Gemeinde fällt, gelten die zurückhaltenderen Ausstandsregeln des Gemeindegesetzes. Nach diesen bildet F.________ keinen Ausstandsgrund. Ein unmittelbares persönliches Interesse des Gemeindepräsidenten an der streitigen Verfügung ist daraus nicht abzuleiten.